19. Januar 2023
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Ahrtal-Wiederaufbau: fehlendes Fachpersonal in den Verwaltungen III

Spielraum für die Kommunen vergrößert

Voraussetzungen für beamtenrechtlichen Sonderzuschlag zugunsten der Kommunen geschaffen – dbb rheinland-pfalz im Gespräch mit Innenminister

Auch die Kommunalbeamtinnen und -beamten in den vom Ahrhochwasser 2021 betroffenen Gebietskörperschaften können laut eines kürzlich verkündeten Gesetzes befristet in angespannter Personal- und Belastungslage etwas mehr Geld bekommen.

Darauf wies Innenminister Michael Ebling in einem Gespräch mit dem dbb rheinland-pfalz hin, in dem über besoldungs- und tarifrechtliche Lösungsmöglichkeiten der aktuellen Personalnot in den Verwaltungen und Dienststellen im Ahrtal gesprochen wurde.

Die dbb Landesvorsitzende Lilli Lenz zeigte sich zufrieden: „Wir begrüßen, dass die Landesregierung und ihre Landtagsfraktionen die seinerzeitige Zusage noch zum Jahreswechsel umgesetzt haben. Nun ist auch für die kommunalen Beamtinnen sowie Beamten die Grundlage für befristete Sonderzahlungen da. Damit gibt es jetzt Rechtsrahmen für beide Statusgruppen des Kommunalpersonals. Das finden wir gut und richtig und es entspricht im Grunde unseren Forderungen für diesen Bereich. Es wird sich zeigen, ob die Sonderzahlungshöhen ausreichend sind.“

Aus Sicht der Gewerkschaft muss in der Praxis nun unbedingt dafür gesorgt werden, dass die Zulagen- und Zuschlaggewährung für Bestands- sowie Neupersonal nicht formalistisch überladen wird.

Lilli Lenz: „Das Ganze muss auch praktikabel sein, damit es was wird mit Fachkräftesicherung und Nachwuchsgewinnung. Außerdem dürfen Beschäftigte und -Beamte des Landes an der Ahr nicht unberücksichtigt bleiben. Auch dafür setzen wir uns weiter ein.“

Hintergrund:

Durch Artikel 2 des Landesgesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 22.12.2022 dürfen die Gemeinden und Gemeindeverbände im Gebiet des Landkreises Ahrweiler befristet bis Ende 2025 ihre besoldungsrechtliche Budgetbegrenzung für die Ausgaben im Zusammenhang mit der Gewährung von Sonderzuschlägen zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit der Verwaltung in sachgerechtem und verhältnismäßigem Umfang überschreiten. Das ermöglicht eine breitere Gewährung von Sonderzuschlägen gemäß § 45 Landesbesoldungsgesetz (etwa in der A-Besoldung 10 Prozent des Anfangsgrundgehaltes der entsprechenden Besoldungsgruppe unter anschließender jährlicher Abschmelzung um ein Fünftel).

Der Kommunale Arbeitgeberverband Rheinland-Pfalz hatte zuvor für kommunales Tarifpersonal im Landkreis Ahrweiler eine Arbeitsmarktzulage in Form einer Flutzulage in Höhe von zehn Prozent der Stufe 2 der gewährten Entgeltgruppe tarifrechtlich möglich gemacht – zusammen mit dem Landesrechnungshof allerdings nicht pauschal für alle Beschäftigten und Kommunalverwaltungsbereiche.