Altersdiskriminierende Beamtenbesoldung
dbb rheinland-pfalz: Großer Erfolg für Beamte vor Oberverwaltungsgericht
Weil die Beamtenbesoldung in Rheinland-Pfalz zwischen Ende 2011 und Mitte 2013 wegen Diskriminierung fehlerhaft ausgestaltet war, erhalten drei vom dbb rheinland-pfalz unterstützte Musterkläger jeweils 1.900 Euro pauschale Entschädigung. Landesvorsitzende Lilli Lenz: Es zahlt sich aus, in der Gewerkschaft zu sein.
Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden.
Die Koblenzer Richter folgen mit ihrem Spruch dem Bundesverwaltungsgericht, das in vergleichbaren Fällen anderer Bundesländer abhängig vom Antragsdatum für jeden Monat bis zur landesrechtlichen Umstellung von Alters- auf Erfahrungsstufen in der Beamtenbesoldung 100 Euro Pauschalentschädigung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz zugesprochen hatte.
In den entschiedenen Musterfällen dauerte es 19 Monate bis zur Einführung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen im Besoldungstabellenaufbau für Rheinland-Pfalz, daher die landesspezifische Entschädigungssumme für die Musterkläger.
In Erwartung der OVG-Entscheidung ruhen beim Land knapp 12.000 Vorverfahren von Beamtinnen und Beamten, die seinerzeit einen Antrag auf diskriminierungsfreie Besoldung gestellt hatten, weil diese allein von ihrem Lebensalter abhängig war. Auch bei den Kommunen liegen ruhende Fälle, in denen Antragsteller nun von einer Entschädigung ausgehen können.
dbb Landesvorsitzende Lilli Lenz: „Es zahlt sich aus, in der Gewerkschaft zu sein. Der dbb informiert seine Mitglieder rechtzeitig und kompetent auch in schwieriger Rechtslage. Dies geschieht beispielsweise durch Verteilung von Musterantragsformularen und aktuellen Nachrichten in Masseverfahren. Wir freuen uns, dass die Musterverfahren nun entlang der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts positiv ausgegangen sind. Land und Kommunen müssen jetzt auch die zahlreichen ruhenden Fälle durch Entschädigungszahlung zum Abschluss bringen.
Aktenzeichen der Musterverfahren beim OVG Rheinland-Pfalz: 2 A 11476/17 OVG, 2 A 11424/17.OVG, 2 A 11475/17.OVG