17. Januar 2018

Beamtenstreikverbot

dbb rheinland-pfalz warnt vor „Beamten light“

Bundesverfassungsgericht verhandelt

Weder die Europäische Menschenrechtskonvention noch EU-Recht zwingen nach Ansicht des dbb rheinland-pfalz zu einer Abkehr vom beamtenrechtlichen Streikverbot in Deutschland.

Beamtenstreik ist hier verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Ein „Rosinenpicken“ – in Kernbereichen öffentlicher Verwaltung kein Streikrecht für Beamte, in Randbereichen Streikrecht als Anleihe aus dem nicht vergleichbaren Dienstverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer – ist nicht möglich, denn der Beamtenstatus ist für den dbb rheinland-pfalz nicht teilbar. Den Status „Beamter light“ kann es nicht geben.

dbb Landesvorsitzende Lilli Lenz: „Beamtenstreikrecht bedeutet Abkehr vom Beamtenverhältnis. Wer ein Beamtenstreikrecht für Lehrer durch die Behauptung rechtfertigen will, dass Lehrer keine hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen, liegt falsch. Lehrer legen Grundlagen für die Bildungs- und Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen. Durch den von ihnen verantworteten Unterricht gestalten sie Lernprozesse, beurteilten Lernfortschritte und erteilten Zeugnisse sowie Bildungsabschlüsse. Spricht man den Lehrkräften hoheitliche Aufgaben ab, dann spricht man ihnen den Beamtenstatus ab. Dieses Sägen am Beamtenstatus insbesondere für Lehrer ist unsolidarisch.“

Für den dbb rheinland-pfalz ist klar: Streikrecht für Beamte würde das ausgewogene Rechte-Pflichten-Gefüge im Beamtenverhältnis stören; Folge wäre der dienstherrnseitige Verzicht auf Beamte in großen Bereichen der öffentlichen Verwaltung, denn verfassungsrechtlich darf es institutionell keine Rechte-Pflichten-Asymmetrie im Beamtenverhältnis geben.

Die Zubilligung eines Beamtenstreikrechts hätte zur Folge, dass in Rheinland-Pfalz gegen den Landtag als Besoldungsgesetzgeber gestreikt werden könnte – und nicht direkt gegen das Land als öffentlichen Arbeitgeber. Dies würde mit deutschen Verfassungsprinzipien kollidieren.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt heute mündlich über vier Verfassungsbeschwerden, die sich gegen das Streikverbot für Beamte richten (BvR 1738/12, 2 BvR 1395/13, 2 BvR 1068/14, 2 BvR 646/15).

Weil das Bundesverwaltungsgericht eine mögliche Kollision mit dem Streikrecht der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sah, muss nun eine klarstellende Karlsruher Entscheidung fallen.